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Steuerberater-Verzeichnis · Sachsen

Steuerberater in Dresden

Von Bardhyl Bytyqi & Armend BajramiZuletzt aktualisiert:
Kurz & knapp

In Dresden listet Mein MwSt-Rechner 28 Steuerkanzleien und Steuerberatungsgesellschaften, zuletzt geprüft am 14. Oktober 2026. Steuerberater mit Niederlassung in Dresden gehören der Steuerberaterkammer Sachsen an. Die Gewerbesteuer erhebt Dresden 2026 mit einem Hebesatz von 450 %; Freiberufler zahlen keine Gewerbesteuer.

Kanzleien
28
Hebesatz 2026
450 %
Einwohner
562.764
Zuletzt geprüft
14. Oktober 2026

Alle 28 Steuerkanzleien in Dresden

2 Kanzleien in Dresden

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Gewerbesteuer und Steuerberaterkammer in Dresden

Die Landeshauptstadt Dresden erhebt die Gewerbesteuer 2026 mit einem Hebesatz von 450 % (Quelle: Landeshauptstadt Dresden). Gewerbesteuer zahlen nur Gewerbetreibende; Freiberufler nach § 18 EStG zahlen keine Gewerbesteuer. Einzelunternehmen und Personengesellschaften erhalten nach § 11 Abs. 1 GewStG einen Freibetrag von 24.500 € Gewerbeertrag. Der Hebesatz wird auf den Steuermessbetrag angewendet, der 3,5 % des Gewerbeertrags nach Abzug des Freibetrags beträgt. Beispiel für einen Einzelunternehmer in Dresden mit 50.000 € Gewerbeertrag: (50.000 € − 24.500 €) × 3,5 % × 450 % = 4.016,25 € Gewerbesteuer.

Steuerberater mit Niederlassung in Dresden gehören der Steuerberaterkammer Sachsen an. Ob jemand als Steuerberater bestellt ist, zeigt das amtliche Steuerberaterverzeichnis der Bundessteuerberaterkammer. Laut Gewerbeanzeigenstatistik der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder gab es 2025 in Dresden 4.345 Gewerbeanmeldungen und 3.420 Gewerbeabmeldungen.

Steuerliche Eckdaten für Dresden, Stand 2026

Bundesland
Sachsen
Einwohner
562.764 (Stand 31. Dezember 2025)
Gewerbesteuer-Hebesatz 2026
450 %
Gewerbesteuer bei 50.000 € Gewerbeertrag (Einzelunternehmen)
4.016,25 €
Zuständige Steuerberaterkammer
Steuerberaterkammer Sachsen

Rechenweg: (50.000 € − 24.500 € Freibetrag nach § 11 Abs. 1 GewStG) × 3,5 % Steuermesszahl × 450 % Hebesatz = 4.016,25 €. Nach § 35 EStG mindert das Vierfache des Messbetrags die Einkommensteuer, sodass rund 446,25 € als Mehrbelastung bleiben.

So viele der 28 Kanzleien in Dresden nennen den jeweiligen Schwerpunkt auf ihrer Website. Ein Klick filtert die Liste.

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Häufige Fragen

Wie hoch ist die Gewerbesteuer in Dresden 2026?

Dresden erhebt die Gewerbesteuer 2026 mit einem Hebesatz von 450 %. Ein Einzelunternehmer mit 50.000 € Gewerbeertrag zahlt (50.000 € − 24.500 € Freibetrag) × 3,5 % × 450 % = 4.016,25 €. Nach § 35 EStG wird das Vierfache des Messbetrags auf die Einkommensteuer angerechnet; rund 446,25 € bleiben als Mehrbelastung.

Welche Steuerberaterkammer ist für Dresden zuständig?

Steuerberater mit beruflicher Niederlassung in Dresden sind Mitglied der Steuerberaterkammer Sachsen. Zuständig ist nach § 73 Abs. 1 StBerG die Kammer, in deren Bezirk die Niederlassung liegt. Die Mitgliedschaft lässt sich im amtlichen Steuerberaterverzeichnis der Bundessteuerberaterkammer prüfen.

Wie viele Steuerberater listet das Verzeichnis für Dresden?

Das Verzeichnis listet 28 Steuerkanzleien und Steuerberatungsgesellschaften in Dresden, jeweils mit dem Impressum der eigenen Website abgeglichen. Es ist eine geprüfte Auswahl und keine vollständige Liste; das amtliche Steuerberaterverzeichnis der Bundessteuerberaterkammer enthält alle bestellten Steuerberater.

Was kostet ein Steuerberater in Dresden?

Die Gebühren regelt die Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) bundesweit einheitlich, in Dresden gelten also dieselben Regeln wie überall in Deutschland. Die Zeitgebühr beträgt 16,50 € bis 41,00 € je angefangene Viertelstunde (§ 13 StBVV), die Erstberatung für Verbraucher höchstens 190,00 € (§ 21 StBVV), jeweils zuzüglich Umsatzsteuer.

Zahlen Freiberufler in Dresden Gewerbesteuer?

Nein. Freiberufler mit Einkünften aus selbständiger Arbeit nach § 18 EStG zahlen keine Gewerbesteuer, weder in Dresden noch anderswo. Gewerbesteuer betrifft nach § 2 Abs. 1 GewStG nur Gewerbebetriebe; Einzelunternehmen und Personengesellschaften ziehen zuerst einen Freibetrag von 24.500 € ab (§ 11 Abs. 1 GewStG).

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