Kleinunternehmer-Rechnung nach §19 UStG richtig schreiben
Als Kleinunternehmer nach §19 UStG schreiben Sie Ihre Rechnung ohne Umsatzsteuer – Sie weisen weder einen Steuersatz noch einen Steuerbetrag aus. Pflicht ist stattdessen der Hinweis: "Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet." Alle übrigen Pflichtangaben einer Rechnung gelten weiterhin. Mit unserem kostenlosen Rechnungsgenerator erstellen Sie eine korrekte Kleinunternehmer-Rechnung in wenigen Minuten – ohne Anmeldung.
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Es fehlen Pflichtangaben für eine gültige Rechnung:
- • Firma / Name
- • Straße und Hausnummer
- • Steuernummer
- • Firma / Name
- • Straße und Hausnummer
- • Rechnungsnummer
- • Beschreibung der Leistung
Rechnung
Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.
Was ist eine Kleinunternehmer-Rechnung?
Eine Kleinunternehmer-Rechnung ist eine Rechnung von Unternehmen, die die Kleinunternehmerregelung nach §19 UStG nutzen. Der entscheidende Unterschied zur normalen Rechnung: Es wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen – weder 19 % noch 7 %.
Das bedeutet: Ihr Rechnungsbetrag besteht nur aus dem Netto-Entgelt, das gleichzeitig der Gesamtbetrag ist. Sie schlagen keine Mehrwertsteuer auf und führen auch keine an das Finanzamt ab.
Im Gegenzug dürfen Sie selbst keine Vorsteuer aus Ihren Einkaufsrechnungen ziehen. Die Regelung vereinfacht Ihre Buchhaltung erheblich, lohnt sich aber vor allem, wenn Ihre Kunden Privatpersonen sind.
Wer darf die Kleinunternehmerregelung nutzen? (Grenzen 2026)
Seit 2025 gelten neue Umsatzgrenzen für §19 UStG. Sie dürfen die Kleinunternehmerregelung anwenden, wenn beide Bedingungen erfüllt sind:
- Vorjahresumsatz ≤ 25.000 € (im vorangegangenen Kalenderjahr)
- Laufendes Jahr ≤ 100.000 € (im aktuellen Kalenderjahr)
Wird die Grenze von 100.000 € im laufenden Jahr überschritten, entfällt die Regelung ab dem Umsatz, der die Grenze überschreitet – ab diesem Zeitpunkt müssen Sie Umsatzsteuer ausweisen.
Beispiel: Wer 2025 einen Umsatz von 22.000 € hatte, darf 2026 weiterhin als Kleinunternehmer abrechnen, solange der Umsatz unter 100.000 € bleibt.
Welcher Pflichthinweis muss auf die Rechnung?
Auf jeder Kleinunternehmer-Rechnung muss ein Hinweis auf die Steuerbefreiung stehen. Bewährt und rechtssicher ist die Formulierung:
"Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet."
Dieser Satz ersetzt die Angabe von Steuersatz und Steuerbetrag, die eine normale Rechnung enthalten müsste. Ohne diesen Hinweis ist Ihre Rechnung formal unvollständig.
Fehlt der Hinweis und weisen Sie versehentlich Umsatzsteuer aus (z. B. "inkl. 19 % MwSt"), schulden Sie diesen Betrag dem Finanzamt – auch wenn Sie eigentlich Kleinunternehmer sind. Achten Sie deshalb darauf, keine Prozentsätze oder Steuerbeträge anzugeben.
Welche Pflichtangaben braucht eine Kleinunternehmer-Rechnung?
Auch ohne Umsatzsteuer gelten die übrigen Pflichtangaben nach §14 UStG. Eine vollständige Kleinunternehmer-Rechnung enthält:
- Vollständiger Name und Anschrift von Ihnen und Ihrem Kunden
- Ihre Steuernummer oder USt-IdNr.
- Ausstellungsdatum der Rechnung
- Fortlaufende, einmalige Rechnungsnummer
- Menge und Art der Lieferung oder Leistung
- Leistungsdatum (Zeitpunkt der Lieferung/Leistung)
- Netto-Entgelt (gleich Gesamtbetrag)
- Hinweis auf §19 UStG statt Steuersatz und Steuerbetrag
Beispiel: Beratungsleistung 800,00 € – kein Steuerausweis, Gesamtbetrag 800,00 €, plus Hinweis auf §19 UStG.
Für Kleinbetragsrechnungen bis 250 € brutto (§33 UStDV) genügen vereinfachte Angaben – Name und Anschrift des Empfängers können dann entfallen.
Muss ich als Kleinunternehmer eine E-Rechnung erstellen?
Seit dem 01.01.2025 muss jedes inländische Unternehmen – auch Kleinunternehmer – strukturierte E-Rechnungen im B2B-Bereich empfangen können. Das gilt unabhängig von Ihrer Umsatzhöhe.
Für das Ausstellen Ihrer eigenen Rechnungen sind Kleinunternehmer vorerst befreit, weil ihre Leistungen nach §19 UStG steuerfrei sind. Sie dürfen freiwillig E-Rechnungen ausstellen, müssen es aber nicht.
Für andere Unternehmen gelten Übergangsfristen: Papier und PDF bleiben bei Empfänger-Zustimmung bis 31.12.2026 erlaubt, bei einem Vorjahresumsatz bis 800.000 € sogar bis 31.12.2027. Ab 01.01.2028 wird die strukturierte E-Rechnung im B2B verpflichtend. Gängige Formate sind XRechnung und ZUGFeRD nach EN 16931.
Kleinunternehmer-Rechnung kostenlos erstellen
Mit unserem kostenlosen Rechnungsgenerator erstellen Sie eine §14-konforme Kleinunternehmer-Rechnung als PDF – ohne Anmeldung und ohne versteckte Kosten.
Wählen Sie einfach den Kleinunternehmer-Modus: Der Steuerausweis wird automatisch ausgeblendet und der Pflichthinweis "Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet." wird korrekt eingefügt. So vergessen Sie keine Pflichtangabe.
Mit einem kostenlosen Login speichern Sie zusätzlich Ihre Firmendaten, Ihr Logo, Ihre Rechnungshistorie und Vorlagen – so geht jede weitere Rechnung noch schneller. Rechnungen müssen übrigens unveränderbar gespeichert und 8 Jahre lang aufbewahrt werden (GoBD).
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Häufige Fragen
Muss ich als Kleinunternehmer Umsatzsteuer auf der Rechnung ausweisen?
Nein. Als Kleinunternehmer nach §19 UStG weisen Sie keine Umsatzsteuer aus – weder 19 % noch 7 %. Der Rechnungsbetrag ist gleichzeitig das Netto-Entgelt und der Gesamtbetrag. Statt Steuersatz und Steuerbetrag steht der Pflichthinweis "Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet." auf der Rechnung.
Welcher Hinweis gehört auf eine Kleinunternehmer-Rechnung?
Pflicht ist ein Hinweis auf die Steuerbefreiung. Bewährt ist die Formulierung "Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet." Dieser Satz ersetzt die Angabe von Steuersatz und Steuerbetrag. Ohne diesen Hinweis ist die Rechnung formal unvollständig und kann beanstandet werden.
Wie hoch sind die Umsatzgrenzen für Kleinunternehmer 2026?
Seit 2025 gelten zwei Grenzen: Der Vorjahresumsatz darf höchstens 25.000 € betragen und der Umsatz im laufenden Jahr höchstens 100.000 €. Werden beide eingehalten, dürfen Sie die Kleinunternehmerregelung nutzen. Wird die 100.000-€-Grenze im laufenden Jahr überschritten, entfällt die Regelung ab dem überschreitenden Umsatz.
Welche Pflichtangaben braucht eine Kleinunternehmer-Rechnung?
Trotz fehlender Umsatzsteuer gelten die §14-Pflichtangaben: Name und Anschrift von Aussteller und Empfänger, Steuernummer oder USt-IdNr., Ausstellungsdatum, fortlaufende Rechnungsnummer, Menge und Art der Leistung, Leistungsdatum, Netto-Entgelt sowie der Hinweis auf §19 UStG statt Steuersatz und Steuerbetrag.
Darf ein Kleinunternehmer Vorsteuer abziehen?
Nein. Wer die Kleinunternehmerregelung nach §19 UStG nutzt, darf keine Vorsteuer aus Eingangsrechnungen abziehen. Da Sie selbst keine Umsatzsteuer berechnen und abführen, entfällt im Gegenzug der Vorsteuerabzug. Das vereinfacht die Buchhaltung, kann bei hohen Investitionen aber ein Nachteil sein.
Muss ein Kleinunternehmer eine E-Rechnung ausstellen?
Empfangen müssen Kleinunternehmer strukturierte E-Rechnungen seit dem 01.01.2025. Für das Ausstellen eigener Rechnungen sind sie vorerst befreit, da ihre Leistungen nach §19 UStG steuerfrei sind. Eine freiwillige Ausstellung als XRechnung oder ZUGFeRD ist möglich, aber nicht verpflichtend.
Wie lange muss ich Kleinunternehmer-Rechnungen aufbewahren?
Rechnungen müssen nach den GoBD unveränderbar gespeichert und 8 Jahre lang aufbewahrt werden (seit 2025 von 10 auf 8 Jahre verkürzt). Das gilt für selbst gestellte und für erhaltene Rechnungen gleichermaßen – auch für Kleinunternehmer ohne Umsatzsteuerausweis.