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Umsatzsteuer · § 13b UStG6 Min. Lesezeit

Reverse-Charge-Verfahren: Wann die Umsatzsteuer auf den Kunden übergeht

Von Bardhyl Bytyqi & Armend BajramiAktualisiert am 09.09.2026

Kurz & knapp

Beim Reverse-Charge-Verfahren schuldet nicht der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer, sondern der Leistungsempfänger (§ 13b UStG). Die Rechnung enthält deshalb weder Steuersatz noch Steuerbetrag, sondern den Pflichthinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ (§ 14a Abs. 5 UStG). Typische Fälle sind grenzüberschreitende B2B-Leistungen, Bauleistungen und Gebäudereinigung. Der Empfänger meldet die Steuer beim Finanzamt an und zieht sie zugleich als Vorsteuer ab, sofern er zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Stand: September 2026.

Was ist das Reverse-Charge-Verfahren?

Das Reverse-Charge-Verfahren, auf Deutsch Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers, kehrt die normale Zuständigkeit für die Umsatzsteuer um. Normalerweise berechnet der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer, kassiert sie vom Kunden und führt sie an das Finanzamt ab. Beim Reverse Charge schuldet stattdessen der Leistungsempfänger die Steuer (§ 13b UStG).

Der Sinn dahinter ist die Sicherung des Steueraufkommens. Vor allem bei ausländischen Anbietern und in betrugsanfälligen Branchen wäre es für das Finanzamt schwierig, die Steuer beim Leistenden einzutreiben. Beim Empfänger, der ohnehin im Inland veranlagt wird, ist das einfacher.

Für den Leistenden bedeutet das: Er stellt netto in Rechnung, ohne Steuersatz und ohne Steuerbetrag. Für den Empfänger bedeutet es: Er berechnet die Steuer selbst und meldet sie an.

Wann gilt Reverse Charge?

Die Fälle sind in § 13b UStG abschließend aufgezählt. Diese sind für Selbstständige und kleine Unternehmen am wichtigsten:

FallRechtsgrundlage
Sonstige Leistungen eines im übrigen EU-Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers nach § 3a Abs. 2 UStG§ 13b Abs. 1 UStG
Werklieferungen und sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers, auch aus Drittländern§ 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG
Lieferung sicherungsübereigneter Gegenstände durch den Sicherungsgeber§ 13b Abs. 2 Nr. 2 UStG
Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen§ 13b Abs. 2 Nr. 3 UStG
Bauleistungen an Bauwerken, ohne Planungs- und Überwachungsleistungen§ 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG
Reinigen von Gebäuden und Gebäudeteilen§ 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG
Mobilfunkgeräte, Tablets, Spielekonsolen und integrierte Schaltkreise ab 5.000 € Entgelt je Vorgang§ 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG
Metalle nach Anlage 4 UStG ab 5.000 € Entgelt je Vorgang§ 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG

Ausgewählte Reverse-Charge-Tatbestände nach § 13b UStG, Stand: September 2026.

Wer die Steuer schuldet, regelt § 13b Abs. 5 UStG: In den Fällen des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ist es der Empfänger, sofern er Unternehmer oder juristische Person ist. Bei Bauleistungen und Gebäudereinigung gilt eine zusätzliche Bedingung: Der Empfänger muss selbst nachhaltig solche Leistungen erbringen. Nachgewiesen wird das über eine Bescheinigung des Finanzamts, die längstens drei Jahre gilt.

Ausgenommen sind unter anderem Personenbeförderungen, Eintrittsberechtigungen für Messen, Ausstellungen und Kongresse im Inland sowie Restaurationsleistungen an Bord (§ 13b Abs. 6 UStG).

Wie schreibe ich eine Reverse-Charge-Rechnung?

Drei Dinge unterscheiden sie von einer normalen Rechnung:

  1. Kein Steuerausweis. Die Rechnung nennt nur das Nettoentgelt. § 14a Abs. 5 Satz 2 UStG stellt ausdrücklich klar, dass die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis nicht angewendet wird.
  2. Der Pflichthinweis. Die Rechnung muss die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ enthalten (§ 14a Abs. 5 Satz 1 UStG). Der Wortlaut ist vorgegeben; Umschreibungen wie „Reverse Charge“ allein genügen im deutschen Recht nicht.
  3. Alle übrigen Pflichtangaben nach § 14 UStG bleiben bestehen: Rechnungsnummer, Datum, Leistungsbeschreibung, Anschriften und so weiter.

Bei grenzüberschreitenden Leistungen an Unternehmen im EU-Ausland kommen zwei Anforderungen hinzu: Auf der Rechnung müssen die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer von Ihnen und vom Kunden stehen, und die Rechnung ist bis zum 15. Tag des Folgemonats auszustellen (§ 14a Abs. 1 UStG). Beim rein inländischen Fall nach § 13b Abs. 2 UStG verlangt § 14a Abs. 5 UStG dagegen nur den Hinweis, nicht beide Nummern.

Die Rechnung selbst bauen Sie mit dem Rechnungsgenerator von Mein MwSt-Rechner auf: alle Pflichtangaben nach § 14 UStG als PDF, kostenlos. Den Satz „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ ergänzen Sie im Feld für Hinweise.

Wie versteuert der Empfänger die Leistung?

Der Leistungsempfänger rechnet die Steuer selbst aus dem Nettobetrag heraus und meldet sie in seiner Umsatzsteuervoranmeldung an. Im selben Schritt zieht er denselben Betrag nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG als Vorsteuer ab, sofern er zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Unterm Strich entsteht dann keine Zahllast. Die Anmeldung ist trotzdem Pflicht, auch wenn sich beide Beträge ausgleichen. Wer sie unterlässt, riskiert Nachzahlungen und Zinsen. Wie die Zahllast insgesamt entsteht, erklärt der Ratgeber Vorsteuer.

Reverse Charge bei Leistungen ins EU-Ausland

Erbringen Sie eine sonstige Leistung an ein Unternehmen in einem anderen EU-Staat, verlagert § 3a Abs. 2 UStG den Leistungsort dorthin, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Damit fällt keine deutsche Umsatzsteuer an; die Steuer schuldet der Kunde in seinem Land.

Beispiel: Sie sind Designer in Hamburg und stellen einem Unternehmen in den Niederlanden 2.000,00 € in Rechnung. Auf der Rechnung stehen 2.000,00 € netto, kein Steuersatz, kein Steuerbetrag, beide USt-IdNr. und der Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“. Der niederländische Kunde versteuert den Umsatz in den Niederlanden.

Dazu kommt eine Meldepflicht: Solche Leistungen gehören in die Zusammenfassende Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern, quartalsweise bis zum 25. Tag nach Quartalsende (§ 18a Abs. 2 UStG). Kleinunternehmer nach § 19 UStG sind von der Zusammenfassenden Meldung befreit (§ 18a Abs. 4 UStG).

Reverse Charge bei Leistungen aus dem Ausland

Das ist der Fall, der Selbstständige am häufigsten trifft und am häufigsten übersehen wird. Sobald Sie Werbung, Software, Cloud-Dienste oder Beratung von einem Anbieter im Ausland beziehen, schulden Sie die deutsche Umsatzsteuer:

  • Anbieter im EU-Ausland, etwa Irland: § 13b Abs. 1 UStG
  • Anbieter im Drittland, etwa USA: § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG

Beispiel: Sie beziehen für 100,00 € netto Leistungen von einem Software-Anbieter aus den USA. Sie melden 19,00 € Umsatzsteuer nach § 13b UStG an und ziehen dieselben 19,00 € als Vorsteuer ab. Die Zahllast aus diesem Vorgang beträgt 0,00 €, die Anmeldung ist gleichwohl verpflichtend.

Die Rechnung des Anbieters weist typischerweise keine Steuer aus und trägt einen englischen Reverse-Charge-Hinweis. Das ist korrekt und ändert nichts an Ihrer Anmeldepflicht.

Reverse Charge und Kleinunternehmer

Hier liegt der teuerste Irrtum dieses Themas. Die Kleinunternehmerregelung befreit nicht von der Steuerschuld nach § 13b UStG. Beziehen Sie als Kleinunternehmer eine Leistung aus dem Ausland, schulden Sie die deutsche Umsatzsteuer wie jeder andere Unternehmer auch.

Zwei Folgen kommen hinzu:

  • Kein Vorsteuerabzug. Da Ihre eigenen Umsätze nach § 19 UStG steuerfrei sind, ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Die 19 % sind für Sie ein echter Kostenfaktor, kein durchlaufender Posten.
  • Erklärungspflicht. Wer nur nach § 13b Abs. 5 UStG Steuer schuldet, muss dafür eine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben (§ 18 Abs. 4a UStG). Die allgemeine Befreiung von den Erklärungspflichten in § 19 Abs. 1 UStG gilt hier ausdrücklich nicht.

Wer als Kleinunternehmer Werbung über ausländische Plattformen bucht, sollte diesen Punkt unbedingt mit dem Steuerberater klären. Mehr zur Regelung selbst im Ratgeber Kleinunternehmerregelung.

Häufige Fehler

  • Umsatzsteuer versehentlich ausgewiesen. Wer in einer Reverse-Charge-Rechnung Steuer ausweist, schuldet den ausgewiesenen Betrag nach § 14c UStG zusätzlich. Die Rechnung muss berichtigt werden.
  • Der Hinweis fehlt. Ohne die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ ist die Rechnung formal unvollständig.
  • USt-IdNr. des Kunden fehlt oder ist ungültig. Bei EU-Leistungen gehört sie auf die Rechnung und sollte vorher geprüft werden.
  • Zusammenfassende Meldung vergessen. Die Meldung ist eigenständig und wird häufig übersehen.
  • Bezogene Auslandsleistungen nicht angemeldet. Der Klassiker bei Werbe- und Softwarerechnungen aus dem Ausland.

Quellen

Häufige Fragen

Was muss auf einer Reverse-Charge-Rechnung stehen?

Alle Pflichtangaben nach § 14 UStG, aber ohne Steuersatz und ohne Steuerbetrag, dazu der vorgeschriebene Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ (§ 14a Abs. 5 UStG). Bei Leistungen an Unternehmen im EU-Ausland gehören zusätzlich beide Umsatzsteuer-Identifikationsnummern auf die Rechnung (§ 14a Abs. 1 UStG).

Gilt Reverse Charge auch für Privatkunden?

Nein. Die Steuerschuld geht nur auf Unternehmer und juristische Personen über (§ 13b Abs. 5 UStG). An Privatkunden rechnen Sie normal mit deutscher Umsatzsteuer ab. Bei Leistungen an Privatpersonen im EU-Ausland gelten eigene Ortsregeln, etwa für digitale Leistungen über das OSS-Verfahren.

Brauche ich eine USt-IdNr. für Reverse Charge?

Für grenzüberschreitende Leistungen innerhalb der EU ja: § 14a Abs. 1 UStG verlangt Ihre und die USt-IdNr. des Kunden auf der Rechnung. Beim rein inländischen Reverse-Charge-Fall nach § 13b Abs. 2 UStG genügt der Pflichthinweis, beide Nummern sind dort nicht vorgeschrieben.

Was ist die Zusammenfassende Meldung?

Eine Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern über Ihre innergemeinschaftlichen Lieferungen und über sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 2 UStG an Unternehmen im EU-Ausland. Für Leistungen erfolgt sie quartalsweise bis zum 25. Tag nach Quartalsende (§ 18a Abs. 2 UStG). Kleinunternehmer sind davon befreit.

Gilt Reverse Charge bei Kunden in der Schweiz?

Die Schweiz ist Drittland. Für sonstige Leistungen an ein Schweizer Unternehmen liegt der Leistungsort nach § 3a Abs. 2 UStG in der Schweiz, deutsche Umsatzsteuer fällt nicht an. Ob und wie der Kunde die Steuer dort schuldet, richtet sich nach Schweizer Recht, nicht nach § 13b UStG.

Was passiert, wenn ich fälschlich Umsatzsteuer ausweise?

Sie schulden den ausgewiesenen Betrag zusätzlich nach § 14c UStG, obwohl die Leistung dem Reverse Charge unterliegt. Der Empfänger darf ihn nicht als Vorsteuer abziehen. Beheben lässt sich das nur durch eine berichtigte Rechnung an den Kunden; die Korrektur wirkt für den Zeitraum der Berichtigung.

Muss ich als Kleinunternehmer Reverse Charge beachten?

Ja. Die Kleinunternehmerregelung befreit nicht von der Steuerschuld nach § 13b UStG. Beziehen Sie Leistungen aus dem Ausland, schulden Sie die deutsche Umsatzsteuer, dürfen sie mangels Vorsteuerabzug aber nicht abziehen. Dafür müssen Sie eine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben (§ 18 Abs. 4a UStG).

Muss ich Reverse Charge auch bei Bauleistungen anwenden?

Nur wenn der Empfänger selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt. Das weist er über eine Bescheinigung des Finanzamts nach, die längstens drei Jahre gilt (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit Abs. 5 UStG). Planungs- und Überwachungsleistungen wie Architektur- oder Statikleistungen sind ausdrücklich ausgenommen.

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