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Umsatzsteuer · USt-IdNr.7 Min. Lesezeit

Umsatzsteuer-ID (USt-IdNr.): beantragen, finden und prüfen

Von Bardhyl Bytyqi & Armend BajramiAktualisiert am 09.09.2026

Kurz & knapp

Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) ist die Kennung für den Handel zwischen Unternehmen innerhalb der EU (§ 27a UStG). Vergeben wird sie ausschließlich vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), nur auf Antrag und kostenlos. Sie brauchen sie, sobald Sie Waren liefern oder Leistungen an Unternehmen in anderen EU-Staaten erbringen oder von dort beziehen; das gilt auch für Kleinunternehmer nach § 19 UStG. Die USt-IdNr. ist weder Ihre Steuernummer noch Ihre persönliche Steuer-Identifikationsnummer.

Stand: September 2026.

Was ist die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer?

Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) ist eine eigenständige Kennung, mit der ein Unternehmen im umsatzsteuerlichen Warenverkehr und Dienstleistungsverkehr innerhalb der Europäischen Union eindeutig identifiziert wird. Rechtsgrundlage ist § 27a UStG.

Sie erfüllt genau eine Aufgabe: Sie weist gegenüber einem Geschäftspartner im EU-Ausland nach, dass Sie Unternehmer sind. Das entscheidet darüber, ob eine Lieferung steuerfrei bleibt und ob die Steuerschuld auf den Empfänger übergeht.

Vergeben wird die USt-IdNr. ausschließlich vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), und zwar nur auf Antrag. Das Finanzamt vergibt sie nicht.

Wer braucht eine USt-IdNr.?

Eine USt-IdNr. brauchen Sie, sobald Sie am innergemeinschaftlichen Geschäftsverkehr teilnehmen. Typische Fälle:

  • Sie liefern Waren an ein Unternehmen in einem anderen EU-Mitgliedstaat.
  • Sie erbringen sonstige Leistungen an ein Unternehmen im EU-Ausland, deren Leistungsort sich nach § 3a Abs. 2 UStG dorthin verlagert.
  • Sie beziehen Leistungen von einem Unternehmen aus dem EU-Ausland, etwa Werbung, Software oder Cloud-Dienste.

Auch Kleinunternehmer nach § 19 UStG können eine USt-IdNr. beantragen und brauchen sie, sobald sie grenzüberschreitend mit Unternehmen zu tun haben. Beziehen sie eine Leistung aus dem Ausland, schulden sie die deutsche Umsatzsteuer nach § 13b UStG selbst, ohne sie als Vorsteuer abziehen zu dürfen. Details dazu im Ratgeber Kleinunternehmerregelung.

Wer ausschließlich im Inland und an Privatkunden verkauft, braucht dagegen keine USt-IdNr.

Wie beantrage ich eine USt-IdNr.?

Die Beantragung ist kostenlos. Das BZSt erhebt weder für die Vergabe noch für spätere Bestätigungsabfragen Gebühren. Es gibt drei Wege:

  1. Online beim BZSt. Über das Formular-Management-System des Bundes füllen Sie den Antrag aus und senden ihn elektronisch ab.
  2. Bei der Gründung. Im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, den Sie an Ihr Finanzamt übermitteln, kreuzen Sie das Feld für die Beantragung der USt-IdNr. an. Das Finanzamt leitet die Daten an das BZSt weiter.
  3. Schriftlich. Ein formloser Antrag mit Name, Anschrift, zuständigem Finanzamt und Steuernummer an das BZSt, Dienstsitz Saarlouis, 66738 Saarlouis.

Die Mitteilung der Nummer erfolgt ausschließlich per Post. Eine Auskunft per E-Mail oder Telefon ist aus rechtlichen Gründen nicht möglich.

Eine feste Bearbeitungsdauer veröffentlicht das BZSt nicht. Wer die Nummer über den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung beantragt, sollte einplanen, dass allein die Übermittlung vom Finanzamt an das BZSt einige Wochen dauern kann. Beantragen Sie die Nummer deshalb, bevor Sie das erste EU-Geschäft abschließen, nicht danach.

Wo finde ich meine Umsatzsteuer-ID?

Drei Orte, in dieser Reihenfolge:

  • Der Vergabebescheid des BZSt. Die Nummer wurde Ihnen per Post mitgeteilt; dieses Schreiben ist der Originalnachweis.
  • Ihre eigenen Rechnungen und Ihr Impressum. Wenn Sie die Nummer dort einmal hinterlegt haben, steht sie in jedem Dokument.
  • Erneute Mitteilung beim BZSt anfordern. Haben Sie die Nummer verloren, füllen Sie dasselbe Antragsformular erneut aus. Sie erhalten eine Kopie des ursprünglichen Vergabebescheides, wiederum auf dem Postweg.

Verwechseln Sie die USt-IdNr. nicht mit der steuerlichen Identifikationsnummer: Für diese gibt es einen eigenen Service zur erneuten Mitteilung, für die USt-IdNr. läuft es über das BZSt-Formular.

Wie ist eine USt-IdNr. aufgebaut?

Jede USt-IdNr. beginnt mit dem Ländercode aus zwei Buchstaben, gefolgt von der nationalen Kennung. Die deutsche USt-IdNr. besteht aus DE und neun Ziffern, also elf Zeichen insgesamt.

Die Länge unterscheidet sich von Land zu Land, weil in vielen Mitgliedstaaten schlicht die nationale Steuernummer mit vorangestelltem Ländercode verwendet wird:

LandAufbauBeispielmuster
Deutschland (DE)DE + 9 ZiffernDE123456789
Österreich (AT)AT + U + 8 ZiffernATU12345678
Niederlande (NL)NL + 12 Zeichen (Ziffern, Buchstaben, „+“ und „*“)NL123456789B01
Frankreich (FR)FR + 11 Zeichen, erste und/oder zweite Stelle kann ein Buchstabe seinFRXX123456789
Italien (IT)IT + 11 ZiffernIT12345678901
Spanien (ES)ES + 9 Zeichen, erste und/oder letzte Stelle kann ein Buchstabe seinESX1234567X
Polen (PL)PL + 10 ZiffernPL1234567890

Aufbau der USt-IdNr. in ausgewählten EU-Staaten nach dem BZSt-Merkblatt, Stand: September 2026.

Wie prüfe ich die USt-IdNr. eines Kunden?

Eine Prüfung ist keine Formalie, sondern Voraussetzung für die Steuerfreiheit. Nach § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG muss der Abnehmer eine gültige, von einem anderen Mitgliedstaat erteilte USt-IdNr. verwenden, damit eine innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei bleibt. Zusätzlich entfällt die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG, wenn die Zusammenfassende Meldung fehlt oder unrichtig ist.

Es gibt zwei Wege:

  • Bestätigungsverfahren beim BZSt (§ 18e UStG). Das BZSt bestätigt die Gültigkeit einer ausländischen USt-IdNr. Bei der einfachen Abfrage erfahren Sie nur, ob die Nummer gültig ist. Die qualifizierte Abfrage prüft zusätzlich, ob Firmenname samt Rechtsform, Ort, Postleitzahl und Straße mit den im jeweiligen EU-Land registrierten Daten übereinstimmen. Wichtig: Vor einer qualifizierten Bestätigung muss zwingend eine einfache Abfrage durchgeführt werden.
  • VIES-Abfrage der EU-Kommission. Das europäische Portal bestätigt ebenfalls die Gültigkeit einer Nummer. Aus Datenschutzgründen geben die nationalen Behörden Name und Anschrift dort nicht heraus, sie bestätigen nur, ob die von Ihnen genannten Daten zu der Nummer passen.

Für den Nachweis gegenüber dem Finanzamt ist die qualifizierte Abfrage beim BZSt der sicherere Weg: Bewahren Sie den übermittelten Datensatz beziehungsweise den Ausdruck auf. Nach § 6a Abs. 3 UStG müssen Sie die Voraussetzungen der Steuerfreiheit nachweisen können.

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USt-IdNr., Steuernummer und Steuer-ID: der Unterschied

Drei Nummern, drei Zuständigkeiten, drei Zwecke:

MerkmalUSt-IdNr.SteuernummerSteuer-Identifikationsnummer
Vergeben vonBundeszentralamt für Steuernzuständiges FinanzamtBundeszentralamt für Steuern
Gilt fürdas Unternehmen im EU-Handeldas Unternehmen gegenüber dem Finanzamtdie Privatperson, lebenslang
AufbauDE + 9 Ziffernje nach Bundesland, meist 10 bis 13 Ziffern11 Ziffern
Auf der Rechnungzulässig, teils Pflichtzulässignie

Abgrenzung der drei Nummern, Stand: September 2026.

Die persönliche Steuer-Identifikationsnummer gehört niemals auf eine Rechnung. Sie identifiziert Sie als Privatperson, nicht Ihr Unternehmen.

Muss die USt-IdNr. auf der Rechnung stehen?

Im Normalfall haben Sie die Wahl. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG verlangt entweder die vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die vom BZSt erteilte USt-IdNr. Eine von beiden genügt.

Pflicht wird die Angabe beider Nummern, Ihrer und der des Kunden, in drei Fällen:

  • Innergemeinschaftliche Lieferung (§ 14a Abs. 3 Satz 2 UStG)
  • Sonstige Leistung nach § 3a Abs. 2 UStG in einem anderen Mitgliedstaat, für die dort der Empfänger die Steuer schuldet (§ 14a Abs. 1 Satz 3 UStG)
  • Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft (§ 14a Abs. 7 Satz 2 UStG)

In diesen Fällen ist die Rechnung außerdem bis zum 15. Tag des Monats auszustellen, der auf den Monat der Leistung folgt.

Beim rein inländischen Reverse-Charge-Fall nach § 13b UStG genügt dagegen der Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“; § 14a Abs. 5 UStG verlangt dort nicht die Angabe beider USt-IdNr. Mehr dazu im Reverse-Charge-Ratgeber.

Im Impressum einer Website ist die USt-IdNr. anzugeben, sofern sie vorhanden ist (§ 5 Abs. 1 DDG). Wer keine hat, muss auch keine nennen.

Beispiel: Rechnung an ein Unternehmen in Österreich

Sie sind Designerin in Köln und erbringen eine Leistung für 2.000,00 € an ein Unternehmen in Wien. Das ändert sich gegenüber einer Inlandsrechnung:

  1. Leistungsort ist Österreich (§ 3a Abs. 2 UStG), weil der Empfänger dort sein Unternehmen betreibt.
  2. Keine deutsche Umsatzsteuer. Auf der Rechnung stehen 2.000,00 € netto, kein Steuersatz und kein Steuerbetrag.
  3. Beide USt-IdNr. gehören auf die Rechnung, Ihre deutsche und die österreichische des Kunden (§ 14a Abs. 1 Satz 3 UStG).
  4. Pflichthinweis: „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“.
  5. Zusammenfassende Meldung. Die Leistung melden Sie beim BZSt quartalsweise bis zum 25. Tag nach Quartalsende (§ 18a Abs. 2 UStG). Kleinunternehmer sind von der Zusammenfassenden Meldung befreit (§ 18a Abs. 4 UStG).

Prüfen Sie die österreichische USt-IdNr. vor der Rechnungsstellung und heben Sie den Nachweis auf.

Quellen

Häufige Fragen

Ist die USt-IdNr. kostenlos?

Ja. Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer wird ausschließlich vom Bundeszentralamt für Steuern vergeben, und das BZSt erhebt dafür keine Gebühren. Auch die einfachen und qualifizierten Bestätigungsabfragen fremder USt-IdNr. sind kostenfrei. Anbieter, die für die Beantragung Geld verlangen, sind private Vermittler, keine Behörde.

Wie lange dauert die Beantragung einer USt-IdNr.?

Das BZSt veröffentlicht keine feste Bearbeitungsdauer. Beantragen Sie die Nummer über den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, können allein bis zur Weiterleitung vom Finanzamt an das BZSt einige Wochen vergehen. Planen Sie Vorlauf ein und stellen Sie den Antrag, bevor das erste EU-Geschäft ansteht.

Brauche ich als Kleinunternehmer eine USt-IdNr.?

Für rein inländische Umsätze nicht. Sobald Sie aber Leistungen von Unternehmen aus dem EU-Ausland beziehen oder dorthin erbringen, brauchen Sie eine. Beachten Sie: Als Kleinunternehmer schulden Sie bezogene Auslandsleistungen nach § 13b UStG selbst, ohne Vorsteuerabzug. Die Steuer ist damit für Sie ein echter Kostenfaktor.

Kann ich die USt-IdNr. eines anderen Unternehmens prüfen?

Ja. Nutzen Sie das Bestätigungsverfahren des BZSt nach § 18e UStG oder die VIES-Abfrage der EU-Kommission. Die einfache Abfrage bestätigt nur die Gültigkeit, die qualifizierte zusätzlich Firmenname, Rechtsform, Ort, Postleitzahl und Straße. Eine qualifizierte Abfrage setzt eine vorherige einfache Abfrage zwingend voraus.

Was passiert, wenn die USt-IdNr. des Kunden ungültig ist?

Dann fehlt eine materielle Voraussetzung der Steuerbefreiung: Nach § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG muss der Abnehmer eine gültige ausländische USt-IdNr. verwenden. Ohne sie ist die Lieferung nicht steuerfrei und Sie schulden die deutsche Umsatzsteuer, auch wenn die Ware das Land verlassen hat.

Ist die USt-IdNr. dasselbe wie die Steuernummer?

Nein. Die Steuernummer erhalten Sie von Ihrem Finanzamt und nutzen sie für die inländische Besteuerung. Die USt-IdNr. vergibt das Bundeszentralamt für Steuern für den EU-Geschäftsverkehr. Auf einer normalen Rechnung genügt nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG eine der beiden Nummern.

Muss die USt-IdNr. ins Impressum?

Ja, sofern Sie eine haben: Nach § 5 Abs. 1 DDG gehört die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in das Impressum einer geschäftsmäßigen Website. Besitzen Sie keine USt-IdNr., müssen Sie auch keine angeben. Ihre persönliche Steuer-Identifikationsnummer gehört weder ins Impressum noch auf eine Rechnung.

Wo finde ich meine USt-IdNr. wieder, wenn ich sie verloren habe?

Fordern Sie beim BZSt eine erneute Mitteilung an, indem Sie dasselbe Antragsformular noch einmal ausfüllen. Sie erhalten eine Kopie des ursprünglichen Vergabebescheides per Post. Eine Auskunft per Telefon oder E-Mail ist aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen. Schneller geht es meist über eine Ihrer eigenen alten Rechnungen.

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