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Rechnung · Englisch6 Min. Lesezeit

Rechnung auf Englisch schreiben: Pflichtangaben, Vokabeln und Muster

Von Bardhyl Bytyqi & Armend BajramiAktualisiert am 09.09.2026

Kurz & knapp

Eine Rechnung auf Englisch ist in Deutschland zulässig; das Umsatzsteuergesetz schreibt keine Rechnungssprache vor. Sämtliche Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG gelten unverändert weiter, nur eben mit englischen Bezeichnungen. Rechnen Sie in einer Fremdwährung ab, ist der Steuerbetrag dennoch in Euro anzugeben und nach den monatlichen Durchschnittskursen des Bundesfinanzministeriums umzurechnen (§ 16 Abs. 6 UStG). Amtssprache ist Deutsch, das Finanzamt kann deshalb eine Übersetzung verlangen (§ 87 AO).

Stand: September 2026.

Darf ich eine Rechnung auf Englisch ausstellen?

Ja. Weder § 14 UStG noch eine andere Vorschrift schreibt vor, in welcher Sprache eine Rechnung abgefasst sein muss. Entscheidend ist allein, dass alle Pflichtangaben vollständig und eindeutig enthalten sind. Eine englische Rechnung berechtigt den Empfänger daher genauso zum Vorsteuerabzug wie eine deutsche.

Eine Einschränkung gibt es: Amtssprache ist Deutsch (§ 87 Abs. 1 AO). Legen Sie bei einer Prüfung fremdsprachige Unterlagen vor, kann das Finanzamt nach § 87 Abs. 2 AO eine Übersetzung verlangen, in begründeten Fällen sogar eine beglaubigte. Reichen Sie diese nicht unverzüglich ein, darf die Behörde die Übersetzung auf Ihre Kosten beschaffen.

In der Praxis ist das bei einer normalen Rechnung selten ein Problem, weil die Struktur international vertraut ist. Wer es ganz sicher machen will, stellt die Rechnung zweisprachig aus.

Welche Pflichtangaben gelten auch auf Englisch?

Alle. § 14 Abs. 4 UStG gilt unverändert, unabhängig von der Sprache. Diese Übersicht ordnet jeder Pflichtangabe den englischen Begriff zu, der international verstanden wird:

DeutschEnglisch§ 14 Abs. 4 UStG
Name und Anschrift beider ParteienName and address of supplier and customerNr. 1
Steuernummer oder USt-IdNr.Tax number or VAT identification numberNr. 2
AusstellungsdatumInvoice dateNr. 3
Fortlaufende RechnungsnummerInvoice numberNr. 4
Menge und Art der LeistungQuantity and description of goods or servicesNr. 5
Leistungs- oder LieferdatumDate of supplyNr. 6
Nettoentgelt, nach Steuersätzen aufgeschlüsseltNet amountNr. 7
Im Voraus vereinbarte Entgeltminderung (Skonto)Early payment discountNr. 7
Steuersatz und SteuerbetragVAT rate and VAT amountNr. 8
Hinweis auf eine SteuerbefreiungNote on the exemptionNr. 8
Rechnung des Kunden über Ihre LeistungSelf-billingNr. 10

Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG mit den gebräuchlichen englischen Bezeichnungen, Stand: September 2026.

Das Zahlungsziel ist keine umsatzsteuerliche Pflichtangabe, gehört kaufmännisch aber auf jede Rechnung: Payment terms oder Due date.

Muster: So sieht eine englische Rechnung aus

Ein vollständiges Beispiel für eine Leistung an ein Unternehmen in Großbritannien über 1.500,00 € netto:

FeldInhalt
Invoice number2026-0148
Invoice date09.09.2026
Date of supply31.08.2026
SupplierMuster Design, Musterstraße 1, 50667 Köln, Germany
VAT identification numberDE123456789
CustomerExample Ltd, 12 Sample Street, London EC1A 1BB, United Kingdom
DescriptionUX design services, August 2026
Net amount1.500,00 €
VAT0,00 € (not subject to German VAT)
Total amount due1.500,00 €
Payment terms14 days net, due 23.09.2026

Musterrechnung an einen Kunden im Vereinigten Königreich, Stand: September 2026.

Die Vorlagen unter Rechnungsvorlagen folgen derselben Struktur und lassen sich auf Englisch übertragen.

Die Rechnung selbst mit allen Pflichtangaben nach § 14 UStG erstellen Sie mit dem Rechnungsgenerator von Mein MwSt-Rechner als PDF, kostenlos und ohne Anmeldung. Englische Bezeichnungen und den Hinweistext tragen Sie in den Textfeldern ein.

Rechnung ins EU-Ausland: der Reverse-Charge-Hinweis auf Englisch

Erbringen Sie eine Leistung an ein Unternehmen in einem anderen EU-Staat, verlagert sich der Leistungsort dorthin (§ 3a Abs. 2 UStG). Sie stellen netto ohne deutsche Umsatzsteuer in Rechnung, und die Steuer schuldet der Kunde.

Zwei Angaben sind dabei Pflicht: beide Umsatzsteuer-Identifikationsnummern und der Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld (§ 14a Abs. 1 UStG). Die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie verlangt in Artikel 226 Nr. 11a ausdrücklich die Angabe „Reverse charge“, das deutsche Recht die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“.

Am sichersten ist deshalb die zweisprachige Formulierung:

„Reverse charge – Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers.“

Denken Sie an die Zusammenfassende Meldung und daran, dass die Rechnung bis zum 15. Tag des Folgemonats auszustellen ist. Alle Einzelheiten stehen im Ratgeber Reverse-Charge-Verfahren, die Prüfung der Kundennummer im Ratgeber Umsatzsteuer-ID.

Rechnung in Drittländer: USA, UK und Schweiz

Seit dem Brexit ist das Vereinigte Königreich umsatzsteuerlich ein Drittland, ebenso wie die USA und die Schweiz. Für sonstige Leistungen an ein dort ansässiges Unternehmen liegt der Leistungsort nach § 3a Abs. 2 UStG im Ausland, deutsche Umsatzsteuer fällt nicht an.

Zwei Unterschiede zum EU-Fall sind wichtig:

  • Die Zusammenfassende Meldung entfällt, sie betrifft nur den innergemeinschaftlichen Verkehr. Eine Ausnahme gilt für Warenlieferungen nach Nordirland.
  • Der Pflichthinweis nach § 14a Abs. 5 UStG zielt auf inländische Fälle des § 13b Abs. 2 UStG. Ob der Kunde die Steuer in seinem Land schuldet, richtet sich nach dem dortigen Recht.

Eine klare, neutrale Formulierung genügt hier:

„Not subject to German VAT. Place of supply is the customer's country.“

Ob Ihr Kunde die Steuer dann selbst anmelden muss, klärt er nach seinem nationalen Recht. Das ist nicht Ihre Aufgabe als deutscher Rechnungsteller.

Rechnung in Fremdwährung: Was muss in Euro stehen?

Sie dürfen in US-Dollar, Pfund oder jeder anderen Währung abrechnen. Der Steuerbetrag ist jedoch in Euro anzugeben, denn die deutsche Umsatzsteuer wird in Euro geschuldet und berechnet.

Für die Umrechnung gilt § 16 Abs. 6 UStG: Werte in fremder Währung sind nach den Durchschnittskursen umzurechnen, die das Bundesministerium der Finanzen monatlich öffentlich bekannt gibt. Maßgebend ist der Monat, in dem die Leistung ausgeführt oder das Entgelt vereinnahmt wurde.

Auf Antrag kann das Finanzamt die Umrechnung zum Tageskurs gestatten, wenn dieser durch eine Bankmitteilung oder einen Kurszettel belegt ist. Unternehmen in den besonderen Besteuerungsverfahren rechnen abweichend zu den Kursen der Europäischen Zentralbank um.

Praktisch heißt das: Weisen Sie den Nettobetrag in der Fremdwährung aus, daneben den Steuerbetrag in Euro und den verwendeten Umrechnungskurs. Das erspart Rückfragen bei der Betriebsprüfung.

Häufige Übersetzungsfehler

  • „Tax number“ statt „VAT ID“. Die Steuernummer und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sind verschiedene Nummern. Wer eine USt-IdNr. angibt, schreibt VAT identification number oder VAT ID, nicht tax number.
  • „Bill“ statt „Invoice“. Eine geschäftliche Rechnung heißt invoice. „Bill“ klingt nach Restaurant oder Stromrechnung.
  • Den Kleinunternehmerhinweis frei übersetzen. Für § 19 UStG gibt es keine amtliche englische Formulierung. Behalten Sie den deutschen Wortlaut bei und setzen Sie die Übersetzung in Klammern dahinter: „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet. (No VAT is charged under section 19 of the German VAT Act.)“ Eine Vorlage finden Sie unter Kleinunternehmer-Rechnung.
  • Zahlenformate vermischen. Im deutschen Format ist 1.500,00 € eintausendfünfhundert Euro, im englischen wären es eineinhalb. Bleiben Sie bei einem Format und setzen Sie das Währungszeichen eindeutig.
  • Datum missverständlich schreiben. 09.09.2026 ist eindeutig, 03/04/2026 nicht. Schreiben Sie den Monat aus oder nutzen Sie das ISO-Format.

Quellen

Häufige Fragen

Ist eine englische Rechnung in Deutschland gültig?

Ja. Das Umsatzsteuergesetz schreibt keine Rechnungssprache vor, entscheidend sind allein die vollständigen Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG. Der Empfänger kann daraus genauso Vorsteuer ziehen wie aus einer deutschen Rechnung. Das Finanzamt darf allerdings nach § 87 Abs. 2 AO eine Übersetzung verlangen.

Muss der Steuerbetrag in Euro angegeben werden?

Ja. Die deutsche Umsatzsteuer wird in Euro geschuldet, deshalb gehört der Steuerbetrag auch dann in Euro auf die Rechnung, wenn Sie die übrigen Beträge in einer Fremdwährung ausweisen. Der Nettobetrag selbst darf in der Fremdwährung stehen, nur der Steuerbetrag muss zwingend in Euro erscheinen. Sinnvoll ist es, zusätzlich den verwendeten Umrechnungskurs anzugeben.

Welchen Wechselkurs muss ich verwenden?

Nach § 16 Abs. 6 UStG die monatlichen Durchschnittskurse, die das Bundesministerium der Finanzen öffentlich bekannt gibt. Maßgebend ist der Monat der Leistung beziehungsweise der Vereinnahmung. Auf Antrag kann das Finanzamt die Umrechnung zum Tageskurs gestatten, wenn dieser durch Bankmitteilung oder Kurszettel belegt ist.

Wie heißt „Kleinunternehmer nach § 19 UStG“ auf Englisch?

Es gibt keine amtliche englische Formulierung. Behalten Sie den deutschen Pflichthinweis bei und ergänzen Sie eine Übersetzung in Klammern, etwa: „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet. (No VAT is charged under section 19 of the German VAT Act.)“ Maßgeblich bleibt der deutsche Wortlaut.

Wie schreibe ich eine Rechnung an einen Kunden in den USA?

Die USA sind ein Drittland. Für sonstige Leistungen an ein dort ansässiges Unternehmen liegt der Leistungsort nach § 3a Abs. 2 UStG im Ausland, deutsche Umsatzsteuer fällt nicht an. Stellen Sie netto in Rechnung, ergänzen Sie einen neutralen Hinweis wie „Not subject to German VAT“. Eine Zusammenfassende Meldung entfällt.

Wie lautet der Reverse-Charge-Hinweis auf Englisch?

Die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie verlangt in Artikel 226 Nr. 11a die Angabe „Reverse charge“, das deutsche Recht in § 14a UStG die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“. Am sichersten ist die zweisprachige Fassung: „Reverse charge – Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers.“ Beide Umsatzsteuer-Identifikationsnummern gehören ebenfalls auf die Rechnung.

Brauche ich für die Buchhaltung eine Übersetzung der englischen Rechnung?

Nicht von vornherein. Sie müssen die Rechnung nach § 14b UStG aufbewahren, eine Übersetzung ist dafür nicht verlangt. Erst wenn das Finanzamt sie im Einzelfall nach § 87 Abs. 2 AO anfordert, müssen Sie eine beibringen, sonst kann die Behörde sie auf Ihre Kosten beschaffen lassen.

Gilt das Vereinigte Königreich noch als EU-Ausland?

Nein. Seit dem Brexit ist das Vereinigte Königreich umsatzsteuerlich ein Drittland. Das Reverse-Charge-Verfahren nach EU-Recht und die Zusammenfassende Meldung greifen dort nicht mehr. Für Dienstleistungen an britische Unternehmen gilt weiterhin § 3a Abs. 2 UStG, deutsche Umsatzsteuer fällt also nicht an. Eine Sonderregelung besteht für Warenlieferungen nach Nordirland.

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